Mietkaution anlegen
Ratgeber Mietkaution anlegen
Rechtslage und Infos für Mieterinnen und Mieter
Wie muss die Vermieterin oder der Vermieter die Mietkaution anlegen?

Die grundlegenden Bestimmungen zur Anlage der Mietkaution sind in Paragraf 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Darin fordert der Gesetzgeber, dass die Kaution insolvenzsicher angelegt werden muss (siehe auch Bundesgerichtshof, 2010). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass etwaige Gläubiger der Vermieterin oder des Vermieters keinen Zugriff auf die Mietkaution haben – schließlich bleibt diese aus rechtlicher Sicht zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Mieterin oder des Mieters.

Mietkaution und Zinsen

§ 551 BGB schreibt vor, dass eine Vermieterin bzw. ein Vermieter die Mietkaution stets verzinslich anlegen muss. Hierbei gilt die Mindestanforderung, dass die Zinsen der Mietkaution wenigstens dem Niveau eines Sparbuchs mit dreimonatiger Kündigungsfrist entsprechen müssen. Die Zinsen stehen der Mieterin oder dem Mieter zu, sind allerdings während des Mietverhältnisses nicht abrufbar, sondern werden der Kaution aufgeschlagen.

Die hierbei erwirtschafteten Zinserträge sind in den meisten Fällen äußerst gering – erhält die Mieterin oder der Mieter nach Vertragsende die Mietkaution zurück, muss er angesichts der Inflation mit einem merklichen Wertverlust rechnen. Hinzu kommt, dass auf die Zinsgewinne auch noch Kapitalertragssteuern anfallen.

Welche Anlageformen sind möglich?

Grundsätzlich besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie sich die Mietkaution konkret anlegen lässt. Im Folgenden möchten wir Ihnen hierüber einen kurzen Überblick verschaffen.

Mietkaution auf Sparkonto anlegen

Die geläufigste Variante ist, dass die Mieterseite der Vermieterin bzw. dem Vermieter die Kaution auszahlt und letzterer ein von seinem Privatvermögen getrenntes Sparkonto anlegt. Dies bedeutet für die Vermieterin oder den Vermieter eine hohe Ausfallsicherheit und eine kurze Kündigungsfrist. Wer für die Kontoführungsgebühren aufkommen muss, ist im Gesetzestext nicht geregelt; mehrere Gerichtsurteile haben in dieser Frage allerdings zu Lasten des Vermieters entschieden (siehe beispielsweise Landesgericht München, 1998).

Kontoverpfändung

>Eine weitere Anlageform für die Mietkaution ist, zu diesem Zweck ein eigenes Sparbuch zu eröffnen und der Vermieterin oder dem Vermieter zu verpfänden. Hierbei sind leicht höhere Zinssätze zu erwarten als beim vermieterseitigen Sparkonto. Außerdem kann die Mieterin oder der Mieter einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen, wodurch die Pflicht zur Versteuerung der Zinsen entfällt.

Kaution in Form von Bankbürgschaft

Das Anlegen der Mietkaution kann auch vollkommen ohne Zahlung eines Geldbetrags erfolgen – beispielsweise, indem eine Bank der Mieterin oder dem Mieter eine Bürgschaft ausstellt. Hierbei kommt zunächst das beauftragte Kreditinstitut für eventuelle Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters auf, falls der Mieter in Zahlungsverzug gerät oder Schäden an der Wohnung zu verantworten hat; anschließend fordert die Bank den Betrag von der Mieterseite zurück. Für diese Leistung erhebt die Bank eine Gebühr. In unserem Ratgeber finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Kaution als Bankbürgschaft.

Kautionsversicherung statt Barkaution

Eine Kautionsversicherung ähnelt dem Prinzip der Bankbürgschaft, ist aber nicht an ein Kreditinstitut gebunden. Ein Beispiel hierfür ist die Basler Mietkaution, bei der lediglich eine geringe Jahresprämie in Höhe von 4,7% des Kautionsbetrags fällig wird. Bei dieser Art, die Kaution anzulegen, gibt es zudem keine Mindestlaufzeiten oder Kündigungsfristen.

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Erfahren Sie hier, wie die traditionelle Kaution durch die Kautionsversicherung der Basler ersetzt werden kann, und welche Vorteile das für die Mieter mitbringt. Jetzt informieren!

Außerdem können Sie sich auf unserer Ratgeberseite eingehend zum Thema Mietkautionsversicherung informieren.

 

 

Weitere Anlageformen

Theoretisch gibt es eine Vielzahl von alternativen Möglichkeiten, wie sich die Mietkaution anlegen lässt. Hierzu zählen Tagesgeldkonten, aber auch spekulativere Investment-Formen. In der Realität sind diese Optionen jedoch größtenteils irrelevant, da sie für die Vermieterin oder den Vermieter ein höheres Risiko ohne eigenen Vorteil bedeuten.

Was Mieterinnen und Mieter sonst noch wissen sollten

Auch wenn die Vermieterin oder der Vermieter laut Gesetz die Mietkaution insolvenzsicher anlegen muss, steht der Mieterseite in der Pflicht, dies zu überprüfen. Es empfiehlt sich also, die Vermieterin oder den Vermieter um einen entsprechenden Nachweis zu bitten.

 

Von großem Vorteil für die Mieterseite ist natürlich, eine Wohnung ohne Kaution zu finden. Derartige Angebote sind vergleichsweise selten, lassen sich aber beispielsweise auf einigen Online-Plattformen gezielt suchen.

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