Oft reicht bei langer Krankheit oder bei Berufsunfähigkeit das Einkommen nicht aus, eine passende Absicherung wird für viele Kunden als zu teuer wahrgenommen.
Darüber hinaus haben Befragungen ergeben, dass viele Menschen möglichst schnell gesund werden möchten und wieder eine Tätigkeit aufnehmen wollen.
Eine Lösung dazu bzw. eine Alternative zu herkömmlichen Konzepten bietet Baloise Cash+. Denn die Kosten für private Reha-Maßnahmen, Umbauten oder Ausbildung können schnell fünfstellige Beträge erreichen.
Bei erstmaliger Berufsunfähigkeit wird eine Kapitalleistung und eine laufende garantierte Monatsrente gezahlt. Die Höhe der Kapitalzahlung kann in zwei Varianten vereinbart werden: Baloise Cash+1 mit einer Jahresrente (bis maximal 90.000ER) und Cash+3 mit drei Jahresrenten (bis maximal 72.000 EUR).
- Cash+3 - Einmalige Kapitalzahlung in Höhe von drei Jahresrenten (6.000 EUR bis 72.000 EUR) bis zum 50. Lebensjahr, danach Kapitalzahlung in Höhe von einer Jahresrente bis Ende der Versicherungsdauer, zusätzliche garantierte Rentenzahlungen in vereinbarter Höhe von 500 EUR/mtl. bis 2.000 EUR/mtl.
- Cash+1 - Einmalige Kapitalzahlung in Höhe von einer Jahresrente (6.000 EUR bis 90.000 EUR) über die gesamte Versicherungsdauer, zusätzliche garantierte Rentenzahlungen in vereinbarter Höhe von 500 EUR/mtl. bis 7.500 EUR/mtl.
- Hoher Kapitalbetrag steht zur freien Verfügung und ist steuerfrei
- Zusatzschutz möglich: ArbeitsunfähigkeitsSchutz, KrankheitenSchutz, InflationsSchutz und PflegeSchutz
- Umfangreiche Erhöhungsmöglichkeiten der Rente bis 4.000 EUR ohne erneute Risikoprüfung
- Laufende Erhöhungen von Rente und Kapital über die Beitragsdynamik (3 % p.a. oder 5 % p. a.) möglich
- Zusätzliche Hilfen für berufliche Wiedereingliederung bis zu 10.000 EUR und Rehabilitation bis 1.000 EUR
Neben dem neuen Tarif Baloise Cash+ wurden weitere Verbesserungen zum 01.01.2023 vorgenommen:
- Maximale Rentenhöhe: Die maximal mögliche Monatsrente wurde von 5.000 EUR auf 7.500 EUR erhöht.
- AVB 14.f Verkehrsdelikte: Vorsätzliche Delikte in Straßenverkehr sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: „… . Ebenfalls liegt kein Ausschluss vor, wenn die versicherte Person eine Ordnungswidrigkeit begeht oder bei Delikten im Straßenverkehr …“.
- AVB 8.1d Verzicht auf konkrete Verweisung: Die bestehende Regelung für Kammerberufe wurde konkretisiert. Die Formulierung wurde von: „… W
ir beschränken uns bei einer konkreten Verweisung…“ auf: „…Wir verzichten auf eine konkrete Verweisung,…“ geändert.