Die betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis 2.200 Euro werden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gezielt gefördert, tarifvertragliche Regelungen für die bAV generell gestärkt
- Die Grundzulage bei der Riester-Rente ist höher, außerdem gilt bei der Grundsicherung ein neuer Freibetrag für Altersvorsorge
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von 15 % zu leisten, soweit sie durch die Umwandlung Sozialabgaben einsparen
- Der steuerliche Förderrahmen erhöht sich von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze – diese Förderung macht betriebliche Altersvorsorge für Fach- und Führungskräfte mit höherem Einkommen noch attraktiver
Die gesetzliche Rente reicht künftig nur noch als Grundversorgung. Je besser eine angestellte Fachkraft heute verdient, desto größer fällt im Rentenalter die Versorgungslücke aus. Es hilft also nur, frühzeitig selbst vorzusorgen. Mit einem Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geben Unternehmen ihren Mitarbeitenden die Chance, rechtzeitig die Voraussetzungen für ein sorgenfreies Leben im Alter zu schaffen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz macht bAV vor allem für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver. Betriebliche Altersvorsorge ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein ideales Instrument, mit flexiblen Versorgungskonzepten Mitarbeitende ans Unternehmen zu binden und neue Arbeitskräfte zu gewinnen. Dabei ist bAV ohne Risko fürs Unternehmen, da bilanzneutral und mit niedrigem Verwaltungsaufwand umsetzbar.
- Finanziert durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer – oder beide gemeinsam
- Beiträge sind Betriebsausgaben
- Kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
- Bindet Ihr Personal an Ihr Unternehmen
- Stärkt das Image Ihres Unternehmens
- Leistung wird erst bei der Auszahlung einkommenssteuerpflichtig
- Bindet und motiviert Ihr Personal
- Kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
- Auslagerung von Versorgungsrisiken
- Finanziert durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer – oder beide gemeinsam
- Beiträge sind Betriebsausgaben
- Bilanzkennzahlen lassen sich verbessern
- Optimierung von Unternehmensratings
- Betriebsfremde Risiken können ausgelagert werden
- Bilanzstruktur wird verbessert
- Finanziert durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer
- Bilanzneutral, da Versorgungsrisiken ausgelagert werden
- Kaum Verwaltungsaufwand
- Bindet und motiviert Ihr Personal
- Beiträge sind Betriebsausgaben
- Bilanzielle und steuerrelevante Vorteile können genutzt werden
- Hohe individuelle Freiheit bei der Vertragsgestaltung
- Leistung ist während der Ansparphase steuerfrei
- Kann problemlos mit anderen Altersversorgungsmodellen kombiniert werden
Sie können jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in Ihre Direktversicherung einzahlen. 2020 entspricht dies 6.624 Euro. Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zudem sozialversicherungsfrei.
Seit 1. Januar 2019 müssen Arbeitgebende bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Pflicht gilt bei bestehenden Vereinbarungen ab 1. Januar 2022. In Tarifverträgen kann von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden.