Familie & Gesundheit Unverheiratete Paare - Verträge mindern Benachteiligung
30. November 2017
Unverheiratete Paare haben immer noch viele Nachteile, wenn es um Kredite, Hauskauf, Steuern oder Sorgerecht geht. Wir verschaffen einen Überblick und geben Paaren ohne Trauschein Empfehlungen.

Für viele Paare ist der Tag der Hochzeit der schönste in ihrem Leben. Für andere hingegen kommt eine Eheschließung überhaupt nicht infrage, da sie das traditionelle Zusammenleben mit Trauschein als altmodisch empfinden. Laut Statistik leben in Deutschland 2,8 Millionen Pärchen unverheiratet zusammen. Ein Drittel von ihnen haben Kinder. Bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen sieht die Situation ähnlich aus. Unverheiratete Paare haben allerdings auch heute noch viele Nachteile.

Wohnung mieten, Haus kaufen

Wohnen Sie allein, sind Sie verpflichtet, Ihren Vermieter über den Einzug Ihres Lebensgefährten zu informieren. Ansonsten kann es zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages kommen. Sind Sie beide Mieter, haften Sie gemeinsam für die Zahlung von Miete und Nebenkosten. Stirbt einer von Ihnen, hat der andere das Recht, in der Wohnung zu bleiben. Unterschreiben Sie beide den Mietvertrag, können Sie noch zusätzlich vereinbaren, wer von Ihnen wieviel Miete und Nebenkosten bezahlt und wer im Fall einer Trennung in der Wohnung bleiben darf. Treffen Sie diese Regelung nicht, zahlt jeder von Ihnen die Hälfte der Mietkosten. Möchten Sie den Mietvertrag nicht unterschreiben, tun Sie gut daran, sich von Ihrem Partner wenigstens ein befristetes Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Dann haben Sie im Trennungsfall noch genügend Zeit, sich eine eigene Wohnung zu suchen.

Kaufen unverheiratete Paare zusammen ein Haus, lassen sich am besten beide ins Grundbuch eintragen und bezahlen sämtliche Kosten zu gleichen Teilen. Andere Aufteilungsquoten sind erlaubt, aber mit mehr Aufwand verbunden. Möchten oder können Sie dies nicht, sichern Sie sich ab, indem Sie Ihr Wohnrecht im Grundbuch vermerken lassen. Um im Trennungsfall juristische Streitereien zu vermeiden, sollten Sie unbedingt ein Vorkaufsrecht auf den Anteil Ihres Partners vertraglich vereinbaren.

Was den Hausstand angeht, gilt für unverheiratet zusammenlebende Paare folgendes: Bei einer Trennung erhält jeder von ihnen das, was ohnehin sein Eigentum ist. Gemeinsam erworbenes Eigentum wird geteilt. Im Gegensatz zu Ehepaaren haben Paare ohne Trauschein keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Schulden begleichen

Unverheiratete Paare, die zusammenleben, sind nicht verpflichtet, im Fall einer Trennung für die Schulden des Partners aufzukommen. Nur er allein kann dafür haftbar gemacht werden. Einzige Ausnahme: Bürgschaften, die für ihn übernommen wurden.

Kredite zurückzahlen

Haben Paare ohne Trauschein gemeinsam einen Kredit aufgenommen und trennen sich später, haften beide in voller Höhe für die Rückzahlung der Kreditsumme.

Vermögen erben

Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung des Erbes, wenn einer von ihnen verstirbt. Der Gesetzgeber behandelt sie erbrechtlich als Fremde. Möchten Sie jedoch Ihren Lebensgefährten beerben, empfiehlt es sich, ein Testament oder einen Erbvertrag zu seinen Gunsten zu machen. Testamente haben verglichen mit Erbverträgen den Vorteil, dass Sie sie jederzeit ändern und sogar widerrufen können. Bevorzugen Sie jedoch den notariellen Erbvertrag, sollten Sie sich unbedingt ein Rücktrittsrecht für den Fall einer Trennung vorbehalten. Kinder sind ohne weitere Regelungen erbberechtigt. Dasselbe gilt für Geschwister, Eltern und Enkel des verstorbenen Partners.

Konten führen

Leben Sie in einer nichtehelichen Gemeinschaft, haben Sie die Möglichkeit, getrennte oder gemeinsame Konten zu führen. Entscheiden Sie sich für gemeinsame Konten, können Sie sie als Und- oder Oder-Konten einrichten. Und-Konten sind unpraktisch, Oder-Konten oft problematisch: Denn lässt sich Ihr Partner nach der Trennung das Guthaben auszahlen, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich. Bevorzugen Sie die getrennte Kontoführung, was grundsätzlich sicherer und unkomplizierter ist, sollten Sie ihm aber eine Konto-Vollmacht erteilen. Denn sind Sie einmal verhindert, kann er für Sie das dringende Bankgeschäft erledigen. Eine weitere probate Lösung für unverheiratete Paare: eigene Konten plus gemeinsames Haushaltskonto.

Sorgerecht für Kinder

Kinder unverheirateter Paare sind ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Bei Kindern aus Beziehungen ohne Eheschließung hat die leibliche Mutter das alleinige Sorgerecht. Allerdings können die Partner das gemeinsame Sorgerecht beantragen, wenn der Kindsvater seine Vaterschaft anerkennt. Möchte Ihr Lebensgefährte Ihre eigenen Kinder adoptieren, ist das nur dann möglich, wenn Sie sich zuvor trauen lassen. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ohne Trauschein ist die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts nicht möglich. Allerdings hat Ihr Partner das Recht, für Ihr Kind die Alltagssorge zu übernehmen, wenn er dies möchte.

Unterhalt zahlen

Leben Sie mit Ihrem Partner in einer eheähnlichen Beziehung, ist dieser nicht verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu zahlen, falls Ihre Beziehung zerbricht und Sie während des gemeinsamen Lebens auf eine Berufstätigkeit verzichtet und sich in Vollzeit um die Kinder gekümmert haben. Einzige Ausnahme: Trennen Sie sich kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes, muss der Kindsvater Ihnen von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende des dritten Jahres nach der Geburt Betreuungsunterhalt zahlen.

Möchte Ihr Lebenspartner Sie hingegen für den Fall einer späteren Trennung absichern und Ihnen Unterhalt zahlen, kann er einen Unterhaltsvertrag abschließen. Dieser muss nicht unbedingt notariell beurkundet werden und enthält Vereinbarungen über die Höhe und Form des Unterhalts und den Beginn und das voraussichtliche Ende der Zahlungen. Ein notarieller Unterhaltsvertrag hat den Vorteil, dass Sie im Bedarfsfall damit sogar einen Vollstreckungstitel erwirken können. Gemeinsame Kinder von unverheirateten Paaren haben ohnehin Anspruch auf Unterhalt.

Bezieht einer von Ihnen Leistungen wie Sozialhilfe, Hartz IV, Wohngeld oder Erziehungsgeld und kürzt man ihm diese, ist der berufstätige Lebensgefährte verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Das gilt jedoch nicht für gleichgeschlechtliche unverpartnerte Lebensgemeinschaften. Sie werden von der zuständigen Behörde nicht als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Unverheiratete Paare, die ihren Lebenspartner finanziell absichern möchte, kann auch eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten abschließen. Sie darf im Fall einer Trennung nicht für ungültig erklärt werden.

Den kranken Partner besuchen

Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch darauf, ihren Partner im Krankenhaus zu besuchen und Informationen über seinen Gesundheitszustand zu erhalten, da sie nicht als Angehörige gelten. Ein Recht auf Besuche und Informationen haben Sie nur dann, wenn Ihr Lebensgefährte dies in einer Patientenverfügung so bestimmt hat. Je nach getroffener Vereinbarung haben Sie dann auch das Recht, in bestimmte Behandlungsmethoden und Operationen einzuwilligen. Stellen Sie Ihre Patientenverfügung aber unbedingt gegenseitig aus. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Umfassende Verträge dieses Typs erfordern eine notarielle Beglaubigung, auf einzelne Bereiche beschränkte Vollmachten nicht.

Steuern bezahlen

Im Unterschied zu Ehepartnern müssen Paare ohne Trauschein separate Steuererklärungen abgeben. Außerdem dürfen sie das steuersparende Splitting nicht in Anspruch nehmen. Sie werden steuerlich als Alleinstehende behandelt und müssen ihre Steuern gemäß dem Grundtarif entrichten. Auch bei Erbschaften sind unverheiratet und unverpartnert in einer gemeinsamen Wohnung lebende Personen benachteiligt: Existiert ein Testament zu ihren Gunsten, müssen sie bis zu 30 % Erbschaftssteuer ans Finanzamt abführen, da sie steuerrechtlich als nichtverwandte Freunde gelten. Und diese wiederum können nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro geltend machen.

Versicherungen abschließen

Möchten unverheiratete Paare gemeinsam Versicherungen abschließen, ist dies im Fall von Rechtsschutz-, Hausrat- und Privathaftpflicht-Verträgen auch unproblematisch möglich: Sie lassen dazu Ihren Partner namentlich in den Vertrag aufnehmen und sparen so das Geld für zwei einzelne Policen. Der Vertrag gilt dann für Sie beide. Auch beim gemeinsamen Unterzeichnen eines Kfz-Versicherungsvertrages kann der günstigere Partner-Tarif in Anspruch genommen werden. Möchte Ihr Lebensgefährte im Nachhinein in einen bereits bestehenden Vertrag aufgenommen werden, teilt er dies einfach seinem Versicherungsunternehmen mit.

Lebenspartner haben allerdings kein Recht darauf, beim Anderen familienversichert zu werden: Jeder von ihnen muss eine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben. Dasselbe gilt für die gesetzliche Unfallversicherung: Bei Paaren ohne Trauschein, egal ob anders- oder gleichgeschlechtlich, muss jeder Partner einen eigenen Versicherungsvertrag unterzeichnen. Erhalten Sie beide eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hat Ihr Lebensgefährte im Fall Ihres Todes keinen Anspruch auf Ihre Rente. Ihre gemeinsamen Kinder erhalten jedoch bei Ihrem Tod oder dem Ihres Partners eine Halbwaisen-Rente aus der Rentenversicherung. Da sie erfahrungsgemäß sehr niedrig ausfällt, ist es ratsam, auch in diesem Fall entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Bei der Betriebsrente fallen nichteheliche Lebenspartner, mit denen man zusammenlebt, nur auf gesonderten Antrag unter den gesetzlichen Hinterbliebenen-Schutz. Allerdings hat Ihr Partner die Möglichkeit, Sie als begünstigte Person seiner Privatrenten- oder Risiko-Lebensversicherung einzutragen, um Sie für den Fall seines Todes finanziell besser zu stellen. Schließen Sie beide zugunsten des jeweils anderen Risiko-Lebensversicherungen ab, müssen Sie dafür keine Steuern bezahlen.

Empfehlungen für unverheiratete Paare

Paare, die auf den staatlichen Segen verzichten, sollten am besten vor dem gemeinsamen Einzug in die Wohnung einen Partnerschaftsvertrag abschließen, um bestimmte Benachteiligungen zu vermeiden. Er enthält individuelle, mit dem Lebensgefährten abgesprochene Vereinbarungen für den Fall, dass die Beziehung zerbricht oder durch Tod endet. Außerdem ist es wichtig, möglichst bald eine Auflistung sämtlicher eigener (und später der gemeinsamen) Vermögenswerte vorzunehmen. Je nach individuellem Fall beinhaltet der Partnerschaftsvertrag Regelungen zu/zum/zur

  • gemeinsamen oder alleinigen Mietvertrag
  • gemeinsamen Eigentum
  • Erbschaft
  • Berufsunfähigkeit
  • gemeinsamer Kontoführung und Bargeld
  • Absicherung im Alter
  • Unterhalt
  • nachträglichen Ausgleichszahlungen für nach dem Erwerb des gemeinsamen Hauses dort kostenlos durchgeführte Handwerksleistungen

Er muss nur dann von einem Notar beurkundet werden, wenn sich darin einer der Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Wohnungseigentum oder ein Grundstück zu übertragen oder ihm eine Schenkung zu machen. Nicht enthalten sein dürfen Sorgerechtsregelungen für die gemeinsamen Kinder und Versorgungsausgleichsvereinbarungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen. Normale Alltagsgeschäfte, die ein Partner für den anderen erledigen soll (Entgegennahme von Paketen) lassen sich mit einer herkömmlichen schriftlichen Vollmacht regeln.

Dieser Artikel könnte Sie auch interessieren: Unverheiratet und zusammenlebend in der Krise

 

Aktualisiert / Verfasst am

30. November 2017

Bildnachweis

Bild 1: adobe.stock.com / Westend61; Bild 2: Fotolia #104817647

Jetzt Kontakt aufnehmen
Das könnte Sie interessieren: Zur News & Tipps Übersicht